1. Geltungsbereich dieser AGB
2. Nachweis Unternehmereigenschaft des Kunden
3. Vertragsschluss / Online Buchungsvorgang
4. Leistungen des Schulungsanbieters
5. Einräumung von Nutzungsrechten, Lizenzmodell
6. Verfügbarkeit der digitalen Trainingsanwendungen, technischer Support, keine fachliche Betreuung und Sicherheit
7. Technische Systemanforderungen beim Kunden
Voraussetzung für die Nutzung der digitalen Trainingsanwendungen des Schulungsanbieters ist die Einhaltung der technischen Systemvoraussetzungen durch den Kunden. Die technischen Systemvoraussetzungen für die Nutzung der digitalen Trainingsanwendungen sind in der jeweiligen Leistungsbeschreibung beschrieben.
8. Tests / Ausstellung eines Zertifikats oder einer Teilnahmebescheinigung
10. Änderungsrecht des Schulungsanbieters an der Digitalen Trainingsplattform und an den E-digitalen Trainingsanwendungen.
11. Haftung des Schulungsanbieters
12. Vergütung, Fälligkeit, Zahlungsmodalitäten und Zahlungsverzug
13. Datenschutz, Geheimhaltung, Vertraulichkeit und Referenzkundennennung
14. Höhere Gewalt
Für den Fall, dass der Schulungsanbieter aufgrund eines ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses, auf das er keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Höhere Gewalt) seine Leistungspflichten gegenüber der anderen Partei ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, sind die betroffenen Leistungspflichten auf Seiten des Schulungsanbieters so lange ausgesetzt, wie das Ereignis und dessen Folgen andauern; ebenso entfallen für diesen Zeitraum etwaige Gegenleistungspflichten der anderen Partei. Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche der anderen Partei bestehen insoweit nicht. Der Schulungsanbieter ist jedoch verpflichtet, die andere Partei unverzüglich in Textform über das Ereignis, die ausgesetzten Leistungspflichten sowie die voraussichtliche Dauer der Aussetzung der Leistungspflichten zu informieren. Entsprechendes gilt, wenn er unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen muss, dass sich die mitgeteilte voraussichtliche Dauer der Aussetzung wesentlich verändert. Dauert das Ereignis länger als sechs Monate ab erstmaliger Information gegenüber der anderen Partei an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.